Die Pensionszusage (Direktzusage)

Das persönliche Renten-Versprechen Ihres Arbeitgebers - individuell und rechtsverbindlich!

Funktionsweise und Vorteile

Bei dieser Vertragsform verpflichtet sich der Arbeitgeber (gibt ein Versprechen/eine Zusage), dem Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen individuell gestaltbare Leistungen in Form von Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen zu zahlen. Auf die versprochenen Leistungen hat der Arbeitnehmer dann einen direkten Rechtsanspruch.

Für die Zusagen sind Rückstellungen in der Bilanz zu bilden, die vom Arbeitgeber steuerlich geltend gemacht werden können! Um das Unternehmen vor einem finanziellen Risiko zu bewahren, sollte eine entsprechende Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen werden, damit das finanzielle Versprechen auch eingehalten werden kann.

Im Insolvenzfall des Arbeitgebers sind die unverfallbaren Anwartschaften der Mitarbeiter über den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) abgesichert. Natürlich leistet der Arbeitgeber für diesen Schutz einen entsprechenden Beitrag, der aber auch, genauso wie die Rückstellungen, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden kann!

Auch Vorstände einer AG und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können grundsätzlich eine Pensionszusage erhalten!

Beiträge zur Rückdeckung von Pensionszusagen sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei - sozialabgabenfrei bleiben sie bei Arbeitnehmerfinanzierung ("Deferred Compensation", zu deutsch "Aufgeschobene Vergütung") bis zu einem Beitrag (im Jahr 2012) in Höhe von 2.688 Euro jährlich.

Leistungen aus einer Pensionszusage sind nach § 19 EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Sie werden nach Abzug von Freibeträgen (Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale) grundsätzlich in voller Höhe versteuert - einmalige Kapitalleistungen allerdings nach der so genannten "Fünftelungsregelung" nach § 34 EStG. Dabei wird die Steuerlast beim Arbeitnehmer in aller Regel merklich reduziert.

Wesentliches Merkmal für Pensionszusagen sind die Rückstellungen, die der Arbeitgeber für die Finanzierung seines Versorgungsversprechens nach § 6 a EStG in der Bilanz ausweisen muss. Diesen Posten auf der Passivseite nennt man übrigens "Teilwert". Die Beiträge für eine entsprechende Rückdeckungsversicherung können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Durch das Bilanzmodernisierungsgesetz können die Pensionsrückstellungen mit dem Aktivwert der Rückdeckungsversicherung in der HGB-Bilanz saldiert werden.

In der Leistungsphase sind die gebildeten Pensionsrückstellungen Gewinn erhöhend aufzulösen.

SecuRat unterstützt ihre Mandanten mit regelmäßigen Pensionszusagen-Checks, Ermittlung möglicher Finanzierungslücken, sowie der Erstellung der versicherungsmathematischen Gutachten.

Andere Durchführungswege
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