Der Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung, der große Beiträge ermöglicht.
Der Arbeitgeber erteilt seinen Arbeitnehmern eine Zusage auf Unterstützungskassen-Leistungen und zahlt regelmäßig, gleichbleibende Beiträge an die Unterstützungskasse ein. Die Beiträge sind nahezu unbegrenzt steuerfrei und zusätzlich auch sozialversicherungsfrei bei Arbeitgeberleistungen. Im Rahmen der Entgeltumwandlung sind die Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei.
Die Unterstützungskasse kann zusätzlich zur nachgelagerten Besteuerung der Direktversicherung oder Pensionskasse oder Pensionsfonds abgeschlossen werden, sodass sich diese Versorgungsform insbesondere für leitende Mitarbeiter anbietet, die zusätzlichen Versorgungsbedarf haben oder aber für Arbeitgeberleistungen. Die Dotierung kann in nahezu unbegrenzter Höhe erfolgen. Auch hier sind die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer über den Pensions-Sicherungs-Verein gesichert.
Im Rentenalter hat der Arbeitnehmer dann die Wahl zwischen einer lebenslangen Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalabfindung. Die Leistungen gelten als nachträglicher Arbeitslohn, der einkommensteuerpflichtig ist, egal ob die Rente oder die Kapitalleistung erbracht wird. Um die Steuerprogression zu mindern, wird bei einer Kapitalauszahlung, die vorteilhafte Fünftelungsregelung angewendet. Rentner mit einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen die Leistungen der Unterstützungskasse verbeitragen.
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